§ 244d Stmk. L-DBR Funktionszulage für Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

Funktion

Euro

1.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

1.195,60

2.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben

873,80

3.

Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe

747,50

4.

Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

568,10

  1. (2)Absatz 2Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Absatz eins, Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsLeitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

Funktion

Euro

1.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

1.195,60

2.

Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben

873,80

3.

Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe

747,50

4.

Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

568,10

  1. (2)Absatz 2Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Absatz eins, Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.

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