§ 244d Stmk. L-DBR SII-Funktionszulagen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 8 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

Funktion

Euro

1.

Fürfür den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

1.195,60911,4

2.

Fürfür den LeiterLehrassistent/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege LeobenLehrassistentin

873,80745,8

3.

Fürfür den LeiterLehrer/die Leiterin der Schule für Gesundheits-Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe7

747,50652,3

4.

Fürfür den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrumsder Schule für PflegeGesundheits- und Gesundheit Graz OstKrankenpflege Leoben,

568,10630,9

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

520,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

453,1

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

364,5

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

299,5

  1. (2)Absatz 2Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Absatz eins, Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.

(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine SII-Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine S II-Funktionszulage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsLeitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 8 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

Funktion

Euro

1.

Fürfür den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost

1.195,60911,4

2.

Fürfür den LeiterLehrassistent/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege LeobenLehrassistentin

873,80745,8

3.

Fürfür den LeiterLehrer/die Leiterin der Schule für Gesundheits-Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe7

747,50652,3

4.

Fürfür den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrumsder Schule für PflegeGesundheits- und Gesundheit Graz OstKrankenpflege Leoben,

568,10630,9

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

520,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

453,1

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

364,5

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

299,5

  1. (2)Absatz 2Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Absatz eins, Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.

(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine SII-Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine S II-Funktionszulage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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