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(1) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, | |||||||||
2. | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder | |||||||||
3. | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 52b Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(1) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, | |||||||||
2. | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder | |||||||||
3. | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 52b Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.