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(1) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sichEntstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben seiner Funktion als Zuweisungsstelle (§ 62) und entgelterhebenden Stelle (§ 62b) auch andere seiner Funktionen an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit den Fahrwegkapazitätsberechtigtenschriftlichem Vertrag auslagern. Das geeignete Unternehmen bzw. die geeignete Stelle dürfen kein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, gegebenenfalls unter Beiziehungkein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von Vertreternkeinem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
(2) Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaues, der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des SchienengütertransportesInstandhaltung und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinierender Erneuerung seiner Eisenbahn mit schriftlichem Vertrag auslagern an:
1. |
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2. |
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(2) Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.
(3) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mitIn den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Abs. 1 bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichenund 2 abgeschlossenen Verträgen ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die seine Vertragspartner bei der Durchführung ausgelagerter Funktionen oder ausgelagerter Arbeiten und damit verbundener Aufgaben verschuldet haben. Trotz Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 und 2 bleibt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Außenverhältnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner im § 18 Abs. 1 festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten endgültig verantwortlich.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossenen Verträge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss vorzulegen.
(1) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sichEntstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben seiner Funktion als Zuweisungsstelle (§ 62) und entgelterhebenden Stelle (§ 62b) auch andere seiner Funktionen an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit den Fahrwegkapazitätsberechtigtenschriftlichem Vertrag auslagern. Das geeignete Unternehmen bzw. die geeignete Stelle dürfen kein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, gegebenenfalls unter Beiziehungkein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von Vertreternkeinem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
(2) Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaues, der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des SchienengütertransportesInstandhaltung und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinierender Erneuerung seiner Eisenbahn mit schriftlichem Vertrag auslagern an:
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(2) Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.
(3) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mitIn den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Abs. 1 bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichenund 2 abgeschlossenen Verträgen ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die seine Vertragspartner bei der Durchführung ausgelagerter Funktionen oder ausgelagerter Arbeiten und damit verbundener Aufgaben verschuldet haben. Trotz Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 und 2 bleibt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Außenverhältnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner im § 18 Abs. 1 festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten endgültig verantwortlich.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossenen Verträge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss vorzulegen.