Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 94b Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 94b Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)