§ 104c BDG 1979 Zuständigkeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
§ 104c.Paragraph 104 c,

Zuständig sind

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2.

die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2.Ziffer 2die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 09.07.2019 bis 14.07.2024
§ 104c.Paragraph 104 c,

Zuständig sind

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2.

die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2.Ziffer 2die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.

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