§ 104f BDG 1979 Disziplinarsenate

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft im Internet zulässig.

(6) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 104 d, Absatz 4, bestellt worden sein.
  4. (3a)Absatz 3 aEine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Abs. 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.Eine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Absatz 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.
  5. (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  6. (5)Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.
  7. (6)Absatz 6Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 09.07.2019 bis 14.07.2024
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft im Internet zulässig.

(6) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 104 d, Absatz 4, bestellt worden sein.
  4. (3a)Absatz 3 aEine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Abs. 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.Eine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Absatz 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.
  5. (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  6. (5)Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.
  7. (6)Absatz 6Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

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