§ 15a PartG Übergangsbestimmungen

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2023 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden.Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die §§ 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraphen 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden. Die Paragraphen 12,, 12a und 12b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2023 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden.Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die §§ 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraphen 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden. Die Paragraphen 12,, 12a und 12b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.

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