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(2) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Landespersonalausschusses im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.
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(2) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Landespersonalausschusses im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.
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