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Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:
a) | zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis darüber gelten insbesondere | |||||||||
1. | ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH, | |||||||||
2. | ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder | |||||||||
3. | ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; | |||||||||
b) | weiters eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung. |
Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:
a) | zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis darüber gelten insbesondere | |||||||||
1. | ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH, | |||||||||
2. | ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder | |||||||||
3. | ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; | |||||||||
b) | weiters eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung. |