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(2) § 23j Abs. 1, § 23k, § 23l Abs. 5, 6, und 10, § 23m Abs. 1, § 23n Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 103f Abs. 1, § 103g, § 103h Abs. 5, 6 und 11, § 103i, § 103j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden 21 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) § 23j Abs. 1, § 23k, § 23l Abs. 5, 6, und 10, § 23m Abs. 1, § 23n Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 103f Abs. 1, § 103g, § 103h Abs. 5, 6 und 11, § 103i, § 103j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden 21 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.