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(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 § 82k SchUGletzter Satz gilt Abs seit 30.04.2022 weggefallen. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.
(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.
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(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 § 82k SchUGletzter Satz gilt Abs seit 30.04.2022 weggefallen. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.
(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.