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Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds
a) | Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
b) | Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes. | |||||||||
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. |
Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds
a) | Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
b) | Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes. | |||||||||
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. |