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(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.
(2) (Anm.: AbsBei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
1. | Spareinlagen, | |||||||||
2. | Festgeld, | |||||||||
3. | Kassenobligationen, | |||||||||
4. | mündelsicheren Veranlagungen, | |||||||||
5. | Kontoüberziehung, | |||||||||
6. | Darlehen, Schuldscheindarlehen und | |||||||||
7. | sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag) |
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. 2Diese Risikoanalyse ist gemäß § 108 Abs. 11 von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch nicht in Kraft)vermittelt.
(3) (AnmDie Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.: Abs. 3 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.
(2) (Anm.: AbsBei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
1. | Spareinlagen, | |||||||||
2. | Festgeld, | |||||||||
3. | Kassenobligationen, | |||||||||
4. | mündelsicheren Veranlagungen, | |||||||||
5. | Kontoüberziehung, | |||||||||
6. | Darlehen, Schuldscheindarlehen und | |||||||||
7. | sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag) |
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. 2Diese Risikoanalyse ist gemäß § 108 Abs. 11 von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch nicht in Kraft)vermittelt.
(3) (AnmDie Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.: Abs. 3 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019