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(2) Betreuungseinrichtungen und Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Bildungseinrichtungen und Tageseltern haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(3) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in den Betreuungseinrichtungen verboten. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung eine Missachtung dieses Verbots wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot eine weitere Missachtung des Verbots nach dem ersten Satz wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.
(2) Betreuungseinrichtungen und Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Bildungseinrichtungen und Tageseltern haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(3) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in den Betreuungseinrichtungen verboten. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung eine Missachtung dieses Verbots wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot eine weitere Missachtung des Verbots nach dem ersten Satz wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.