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(2) § 2d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Verfahren sind von der Landesregierung fortzuführen.
(4) Abweichend von § 2b Abs 1 haben die Gemeinden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die bis zum 31. August 2019 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, spätestens bis 31. März 2019 über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(5) Abweichend von § 2b Abs 4 besteht im Kindergartenjahr 2018/2019 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.
(2) § 2d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Verfahren sind von der Landesregierung fortzuführen.
(4) Abweichend von § 2b Abs 1 haben die Gemeinden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die bis zum 31. August 2019 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, spätestens bis 31. März 2019 über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(5) Abweichend von § 2b Abs 4 besteht im Kindergartenjahr 2018/2019 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.