§ 235 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Entfallen (1)Anm: § 192 LGBl.Nr. 76/2021in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.)

(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2021

Entfallen (1)Anm: § 192 LGBl.Nr. 76/2021in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.)

(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

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