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Entfallen (1)Anm: § 192 LGBl.Nr. 76/2021in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.)
(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
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Entfallen (1)Anm: § 192 LGBl.Nr. 76/2021in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.)
(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
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