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Legende:
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(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhaltenArt. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben20 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhaltenArt. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben20 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.