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(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 zur Verfügung gestellt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 59 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmediumim Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor AbsendungVerfügbarkeit der entsprechenden Bekanntmachung an dasMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte PublikationsmediumBekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das PublikationsmediumZur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der InhalteMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 59 Abs. 3 bekannt machen.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
(54) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 37 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(65) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen BekanntmachungMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(76) Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.
(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 zur Verfügung gestellt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 59 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmediumim Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor AbsendungVerfügbarkeit der entsprechenden Bekanntmachung an dasMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte PublikationsmediumBekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das PublikationsmediumZur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der InhalteMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 59 Abs. 3 bekannt machen.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
(54) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 37 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(65) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen BekanntmachungMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(76) Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.