Anl. 21 BVergG 2018 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A.

Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Schlusstermin für den Eingang der Angebote;

6.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

B.

Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

C.

Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);

3.

Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

4.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

5.

Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;

6.

Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

7.

Teilnahmeberechtigung;

8.

Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

9.

Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

10.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

D.

Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

E.

Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);

4.

Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

F.

Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Angabe zum Verfahren;

6.

Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;

7.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

Anl. 21 BVergG 2018 seit 28.02.2019 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A.

Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Schlusstermin für den Eingang der Angebote;

6.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

B.

Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

C.

Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);

3.

Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

4.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

5.

Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;

6.

Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

7.

Teilnahmeberechtigung;

8.

Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

9.

Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

10.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

D.

Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

E.

Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);

4.

Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

F.

Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Angabe zum Verfahren;

6.

Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;

7.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

Anl. 21 BVergG 2018 seit 28.02.2019 weggefallen.

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