Anl. 21 BVergG 2018 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
  1. A.AIm offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. 5.Ziffer 5Schlusstermin für den Eingang der Angebote;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. B.BIm nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. C.CBei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    4. 4.Ziffer 4Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    5. 5.Ziffer 5Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
    6. 6.Ziffer 6Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    7. 7.Ziffer 7Teilnahmeberechtigung;
    8. 8.Ziffer 8Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    9. 9.Ziffer 9Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
    10. 10.Ziffer 10Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. D.DBeim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. E.EBei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. 4.Ziffer 4Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

  1. F.FBei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. 5.Ziffer 5Angabe zum Verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;
    7. 7.Ziffer 7Angaben zur elektronischen Kommunikation.
Anl. 21 BVergG 2018 seit 28.02.2019 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
  1. A.AIm offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. 5.Ziffer 5Schlusstermin für den Eingang der Angebote;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. B.BIm nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. C.CBei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    4. 4.Ziffer 4Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    5. 5.Ziffer 5Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
    6. 6.Ziffer 6Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    7. 7.Ziffer 7Teilnahmeberechtigung;
    8. 8.Ziffer 8Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    9. 9.Ziffer 9Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
    10. 10.Ziffer 10Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. D.DBeim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. E.EBei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. 4.Ziffer 4Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

  1. F.FBei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. 5.Ziffer 5Angabe zum Verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;
    7. 7.Ziffer 7Angaben zur elektronischen Kommunikation.
Anl. 21 BVergG 2018 seit 28.02.2019 weggefallen.

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