§ 18a MeldeV An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung eines HauptwohnsitzesAn- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldendenan- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und FamiliennamenNamen, sein Geburtsdatum, seinensein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die AnmeldungenMeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.Die Anmeldung eines HauptwohnsitzesAn- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldendenan- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und FamiliennamenNamen, sein Geburtsdatum, seinensein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die AnmeldungenMeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt.Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 vierter bis letzter Satz gilt.Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, vierter bis letzter Satz gilt.
  4. (3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(enAn- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 05.12.2023 bis 22.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung eines HauptwohnsitzesAn- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldendenan- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und FamiliennamenNamen, sein Geburtsdatum, seinensein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die AnmeldungenMeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.Die Anmeldung eines HauptwohnsitzesAn- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldendenan- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und FamiliennamenNamen, sein Geburtsdatum, seinensein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die AnmeldungenMeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt.Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 vierter bis letzter Satz gilt.Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, vierter bis letzter Satz gilt.
  4. (3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(enAn- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.

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