§ 2a K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

SoweitDie in diesem Gesetz Bezeichnungenverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in ausschließlich weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2021

SoweitDie in diesem Gesetz Bezeichnungenverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in ausschließlich weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

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