§ 82i SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
§ 82i.Paragraph 82 i,

An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018§ 82i SchUG bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werdenseit 30.11.2023 weggefallen. Dabei sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen. An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei sind Paragraph 78, erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 23.12.2018 bis 30.11.2023
§ 82i.Paragraph 82 i,

An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018§ 82i SchUG bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werdenseit 30.11.2023 weggefallen. Dabei sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen. An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei sind Paragraph 78, erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten