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(1) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:
in der | Euro |
1 |
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2 |
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3 |
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(2) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
(6) Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(1) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:
in der | Euro |
1 |
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(2) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
(6) Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)