§ 19a MDG (weggefallen)

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    2. b)Litera bMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    3. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    4. d)Litera dTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.
§ 19a MDG seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    2. b)Litera bMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    3. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    4. d)Litera dTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.
§ 19a MDG seit 31.08.2024 weggefallen.

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