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(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.