§ 10a AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind folgende Inhalte ausgenommen:

a)

Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

b)

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

c)

live übertragene zeitbasierte Medien;

d)

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

e)

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

f)

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können, weil die Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion unvereinbar sind oder keine automatisierten und kosteneffizienten Lösungen verfügbar sind, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden könnten;

g)

Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets oder Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;

h)

Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

i)

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde; dabei sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren; Erklärungen zu mobilen Anwendungen müssen auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.

(4) Weiters haben Rechtsträger nach Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(5) Die Landesregierung hat eine geeignete Einrichtung mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu beauftragen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Die beauftragte Einrichtung hat über das Ergebnis der Überwachung unter Einhaltung der in Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Modalitäten der Landesregierung alle drei Jahre zu berichten. Diese hat den Bericht an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(6) Durch die beauftragte Einrichtung ausgewiesene Kosten der Überwachung nach Abs. 5 sind vom jeweils betroffenen Rechtsträger zu tragen. Die Landesregierung hat die Kosten dem jeweiligen Rechtsträger mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben; sie werden nach Ablauf von vier Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Erachtet sich ein Rechtsträger für nicht zahlungspflichtig, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung bei der Landesregierung Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben; darüber hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden; in diesen Fällen tritt die Fälligkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung ein. Kommt ein Rechtsträger seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung die rückständigen Kosten im Verwaltungswege eintreiben; die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Abs. 1 bis 6 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.01.2019 bis 31.12.2022
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind folgende Inhalte ausgenommen:

a)

Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

b)

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

c)

live übertragene zeitbasierte Medien;

d)

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

e)

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

f)

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können, weil die Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion unvereinbar sind oder keine automatisierten und kosteneffizienten Lösungen verfügbar sind, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden könnten;

g)

Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets oder Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;

h)

Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

i)

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde; dabei sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren; Erklärungen zu mobilen Anwendungen müssen auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.

(4) Weiters haben Rechtsträger nach Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(5) Die Landesregierung hat eine geeignete Einrichtung mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu beauftragen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Die beauftragte Einrichtung hat über das Ergebnis der Überwachung unter Einhaltung der in Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Modalitäten der Landesregierung alle drei Jahre zu berichten. Diese hat den Bericht an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(6) Durch die beauftragte Einrichtung ausgewiesene Kosten der Überwachung nach Abs. 5 sind vom jeweils betroffenen Rechtsträger zu tragen. Die Landesregierung hat die Kosten dem jeweiligen Rechtsträger mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben; sie werden nach Ablauf von vier Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Erachtet sich ein Rechtsträger für nicht zahlungspflichtig, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung bei der Landesregierung Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben; darüber hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden; in diesen Fällen tritt die Fälligkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung ein. Kommt ein Rechtsträger seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung die rückständigen Kosten im Verwaltungswege eintreiben; die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Abs. 1 bis 6 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019

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