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(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit ihrer bzw. seiner Vertretung betrauen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann dazu einen Vorschlag, der bis zu drei geeignete Lehrpersonen enthalten darf, erstatten. Macht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Schulkonferenz bei ihrer Entscheidung an die vorgeschlagenen Lehrpersonen gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(2) Für die Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß Abs. 1 ist § 57 Abs. 4 SchUG maßgeblich. Darüber hinaus ist für einen gültigen Beschluss die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.
(3) Im Fall der Verhinderung einer nach Abs. 1 betrauten Vertreterin bzw. eines nach Abs. 1 betrauten Vertreters erfolgt die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Lehrperson.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Berufsschulen, an denen keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa LVG iVm. § 52 Abs. 11 LDG 1984 bestellt ist. Ist eine ständige Stellvertreterin bzw. ein ständiger Stellvertreter bestellt, gelten Abs. 1 bis 3 für deren bzw. dessen Vertretung in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich.
(5) Werden im Abs. 1 und 4 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster (§§ 27b und 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) geführt, so enden mit der Errichtung des Schulclusters die Funktionen der an diesen Schulen allenfalls nach Abs. 1 oder 4 bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit ihrer bzw. seiner Vertretung betrauen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann dazu einen Vorschlag, der bis zu drei geeignete Lehrpersonen enthalten darf, erstatten. Macht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Schulkonferenz bei ihrer Entscheidung an die vorgeschlagenen Lehrpersonen gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(2) Für die Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß Abs. 1 ist § 57 Abs. 4 SchUG maßgeblich. Darüber hinaus ist für einen gültigen Beschluss die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.
(3) Im Fall der Verhinderung einer nach Abs. 1 betrauten Vertreterin bzw. eines nach Abs. 1 betrauten Vertreters erfolgt die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Lehrperson.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Berufsschulen, an denen keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa LVG iVm. § 52 Abs. 11 LDG 1984 bestellt ist. Ist eine ständige Stellvertreterin bzw. ein ständiger Stellvertreter bestellt, gelten Abs. 1 bis 3 für deren bzw. dessen Vertretung in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich.
(5) Werden im Abs. 1 und 4 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster (§§ 27b und 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) geführt, so enden mit der Errichtung des Schulclusters die Funktionen der an diesen Schulen allenfalls nach Abs. 1 oder 4 bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |