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(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:
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(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
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(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
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(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(13) Der Fischereikataster nach § 10 ist ein öffentliches Register.
(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:
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(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
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(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
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(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(13) Der Fischereikataster nach § 10 ist ein öffentliches Register.