§ 25b T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von den Parteien bzw. Beteiligten an anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften und Rechtsvorgängen nach § 23 Abs. 1: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, Daten zum Nachweis der Landwirteeigenschaft bzw. zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Fähigkeiten nach § 2 Abs. 5, Daten zur Durchführung der Interessentenregelung nach § 7a, Daten zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Schaffung von neuen, unzulässigen Freizeitwohnsitzen nach § 7a§ 14a, Daten über Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, Staatsbürgerschaft sowie bei juristischen Personen und Personengemeinschaften Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, Angaben zum Vermögen und Gesellschaftskapital, zu Anteilen am Vermögen und Gesellschaftskapital sowie zu sonstigen Beteiligungen und zur Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter,

b)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.12.2021

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von den Parteien bzw. Beteiligten an anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften und Rechtsvorgängen nach § 23 Abs. 1: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, Daten zum Nachweis der Landwirteeigenschaft bzw. zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Fähigkeiten nach § 2 Abs. 5, Daten zur Durchführung der Interessentenregelung nach § 7a, Daten zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Schaffung von neuen, unzulässigen Freizeitwohnsitzen nach § 7a§ 14a, Daten über Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, Staatsbürgerschaft sowie bei juristischen Personen und Personengemeinschaften Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, Angaben zum Vermögen und Gesellschaftskapital, zu Anteilen am Vermögen und Gesellschaftskapital sowie zu sonstigen Beteiligungen und zur Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter,

b)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten