§ 8a MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Betagten Menschen kann zur Unterstützung für die Betreuung im häuslichen Bereich (§ 4 lit§ 8a MSV seit 31.03.2021 weggefallen. d Z. 1) auf Antrag eine Sonderleistung gemäß § 6 des Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderleistung nach Abs. 1 sind:

a)

ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz und

b)

die Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes.

(3) Die maximale Höhe einer Sonderleistung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften Euro 600,--, bei einer Betreuungskraft Euro 300,--. Diese Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Einkommen der zu betreuenden Person den Betrag von
Euro 1.600,--, bei einer Bedarfsgemeinschaft von Euro 1.900,-- übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter Euro 50,-- gelangen nicht zur Auszahlung.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Casemanagements nachzuweisen ist.

(5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Sonderleistung gewährt werden, wenn dies für die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde und das regionale Casemanagement bestätigt, dass eine stationäre Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Sonderleistung darf jedoch den Aufwand einer vergleichbaren stationären Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht übersteigen.

(6) Erfolgt die Betreuung im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2018, 22/2019

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 23.03.2019 bis 31.03.2021
(1) Betagten Menschen kann zur Unterstützung für die Betreuung im häuslichen Bereich (§ 4 lit§ 8a MSV seit 31.03.2021 weggefallen. d Z. 1) auf Antrag eine Sonderleistung gemäß § 6 des Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderleistung nach Abs. 1 sind:

a)

ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz und

b)

die Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes.

(3) Die maximale Höhe einer Sonderleistung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften Euro 600,--, bei einer Betreuungskraft Euro 300,--. Diese Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Einkommen der zu betreuenden Person den Betrag von
Euro 1.600,--, bei einer Bedarfsgemeinschaft von Euro 1.900,-- übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter Euro 50,-- gelangen nicht zur Auszahlung.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Casemanagements nachzuweisen ist.

(5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Sonderleistung gewährt werden, wenn dies für die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde und das regionale Casemanagement bestätigt, dass eine stationäre Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Sonderleistung darf jedoch den Aufwand einer vergleichbaren stationären Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht übersteigen.

(6) Erfolgt die Betreuung im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2018, 22/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten