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(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
a) | von Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5); | |||||||||
b) | von Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4); | |||||||||
c) | von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten; | |||||||||
d) | von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2). |
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
a) | von Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5); | |||||||||
b) | von Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4); | |||||||||
c) | von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten; | |||||||||
d) | von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2). |
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.