§ 93a IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).Das Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 5 und nach Paragraph 7, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 35, Absatz 6,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 34, Absatz 2 und 5);
    2. b)Litera bvon Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4);von Wahlwerbern: Daten nach den Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b, bzw. 41 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4);
    3. c)Litera cvon Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. d)Litera dvon Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2).von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 7, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, gelten Paragraph 22, Absatz 8 und die Paragraphen 25,, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz eins und 6.
  4. (4)Absatz 4Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
  5. (5)Absatz 5Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 sowie Wahlergebnisdaten auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Absatz 2, sowie Wahlergebnisdaten auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (Paragraph 72 a, Absatz 5, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.

(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 10.06.2023 bis 16.11.2023
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).Das Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 5 und nach Paragraph 7, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 35, Absatz 6,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 34, Absatz 2 und 5);
    2. b)Litera bvon Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4);von Wahlwerbern: Daten nach den Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b, bzw. 41 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4);
    3. c)Litera cvon Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. d)Litera dvon Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2).von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 7, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, gelten Paragraph 22, Absatz 8 und die Paragraphen 25,, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz eins und 6.
  4. (4)Absatz 4Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
  5. (5)Absatz 5Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 sowie Wahlergebnisdaten auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Absatz 2, sowie Wahlergebnisdaten auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (Paragraph 72 a, Absatz 5, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.

(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

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