§ 18a TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bescheide,
    2. b)Litera bvon den Funktionsträgern der Krankenanstalten und vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Beschäftigungsausmaß,
    3. c)Litera cvon Verwaltungs-, Kanzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, Beschäftigungsausmaß,
    4. d)Litera d von Ansprechpersonen der Systempartner, von Sachverständigen und von Projektanten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evon Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den Paragraphen 2 b und 16b erforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024, und nach § 11a Abs. 2 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/2023 welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den Paragraphen 2 b und 16b erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 3 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023,oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Absatz 3, sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,der Zahnärzteliste zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere anDie nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an
    1. a)Litera adie Landesregierung,
    2. b)Litera bdas für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
    3. c)Litera cdie Bundesgesundheitsagentur,
    4. d)Litera ddie Systempartner,
    5. e)Litera ean die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
    übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Daten nach Abs. 2 an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen Daten nach Absatz 2, an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  7. (6)Absatz 6Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
  8. (7)Absatz 7Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. Paragraph 21, Absatz 3, den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.
  9. (8)Absatz 8Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  10. (9)Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 06.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bescheide,
    2. b)Litera bvon den Funktionsträgern der Krankenanstalten und vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Beschäftigungsausmaß,
    3. c)Litera cvon Verwaltungs-, Kanzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, Beschäftigungsausmaß,
    4. d)Litera d von Ansprechpersonen der Systempartner, von Sachverständigen und von Projektanten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evon Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den Paragraphen 2 b und 16b erforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024, und nach § 11a Abs. 2 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/2023 welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den Paragraphen 2 b und 16b erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 3 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023,oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Absatz 3, sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,der Zahnärzteliste zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere anDie nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an
    1. a)Litera adie Landesregierung,
    2. b)Litera bdas für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
    3. c)Litera cdie Bundesgesundheitsagentur,
    4. d)Litera ddie Systempartner,
    5. e)Litera ean die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
    übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Daten nach Abs. 2 an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen Daten nach Absatz 2, an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  7. (6)Absatz 6Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
  8. (7)Absatz 7Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. Paragraph 21, Absatz 3, den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.
  9. (8)Absatz 8Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  10. (9)Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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