§ 137 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) § 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.

(2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.

  1. (1)Absatz eins§ 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.Paragraph 65,, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.
  2. (2)Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 45a oder § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 45 a, oder Paragraph 160, übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Absatz eins, der bisherige Jubiläumsstichtag.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2024
(1) § 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.

(2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.

  1. (1)Absatz eins§ 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.Paragraph 65,, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.
  2. (2)Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 45a oder § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 45 a, oder Paragraph 160, übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Absatz eins, der bisherige Jubiläumsstichtag.

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