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(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 136 Abs. 1 lit. b bis e
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des dem Vertragsbediensteten für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen.
(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.
(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 136 Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine außerordentliche jährliche LeistungsbelohnungZuwendung in der Höhe von 319,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
(62) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurdenicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(7) Dem Vertragsbedienstetenjeden Kalendertag, für den aus einemein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der im § 136 Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basisdreihundertsechzigste Teil der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. Haußerordentlichen jährlichen Zuwendung.
(7a3) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der AbsDie außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. 6 und 7 fürDezember auszuzahlen. Endet das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine LeistungsbeurteilungDienstverhältnis vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(8) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 136 Abs. 1 lit. c.
(8a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 136 Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung diesem Zeitpunkt, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indemfür das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1)Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.
(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 136 Abs. 1 lit. b bis e
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des dem Vertragsbediensteten für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen.
(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.
(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 136 Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine außerordentliche jährliche LeistungsbelohnungZuwendung in der Höhe von 319,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
(62) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurdenicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(7) Dem Vertragsbedienstetenjeden Kalendertag, für den aus einemein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der im § 136 Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basisdreihundertsechzigste Teil der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. Haußerordentlichen jährlichen Zuwendung.
(7a3) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der AbsDie außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. 6 und 7 fürDezember auszuzahlen. Endet das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine LeistungsbeurteilungDienstverhältnis vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(8) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 136 Abs. 1 lit. c.
(8a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 136 Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung diesem Zeitpunkt, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indemfür das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1)Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.