§ 142 G-VBG 2012 Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, Familienhospizfreistellung

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a Abs. 1 oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a, Absatz eins, oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2024

Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a Abs. 1 oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a, Absatz eins, oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

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