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(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.
(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.
(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.
(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.