§ 19d Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt SalzburgDer Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragenSuchtproblem, wenn zwischenihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oderBeratung einschließlich ihrer Anbahnung, der Haushaltsansätzefachlichen Begleitung und dem ZuständigkeitsbereichBetreuung, der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter WeiseErstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und nachvollziehbarTherapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu dokumentieren.verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:

Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, medizinische Diagnosen, Daten zur Erstellung einer Sozialdiagnose (familiäres und soziales Umfeld, Bildungsstand, Beruf, Einkommenssituation, aktuelle Wohnsituation, in Anspruch genommene Versorgungsleistungen), Betreuungs- und Vermittlungsverlauf einschließlich Beginn und Beendigung, Daten zum Todesfall.

(2) Eine ÜbertragungHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mitsind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäßBetroffenen.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau überDie Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die Dienststellenleitungverarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der im jeweiligen Landesvoranschlag beilängsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlichAkt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäßDer Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäßberechtigt.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.10.2019

(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt SalzburgDer Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragenSuchtproblem, wenn zwischenihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oderBeratung einschließlich ihrer Anbahnung, der Haushaltsansätzefachlichen Begleitung und dem ZuständigkeitsbereichBetreuung, der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter WeiseErstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und nachvollziehbarTherapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu dokumentieren.verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:

Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, medizinische Diagnosen, Daten zur Erstellung einer Sozialdiagnose (familiäres und soziales Umfeld, Bildungsstand, Beruf, Einkommenssituation, aktuelle Wohnsituation, in Anspruch genommene Versorgungsleistungen), Betreuungs- und Vermittlungsverlauf einschließlich Beginn und Beendigung, Daten zum Todesfall.

(2) Eine ÜbertragungHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mitsind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäßBetroffenen.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau überDie Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die Dienststellenleitungverarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der im jeweiligen Landesvoranschlag beilängsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlichAkt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäßDer Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäßberechtigt.

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