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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
(3) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht deren Ausfolgung wünschen, sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(4) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.
(2) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
(3) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht deren Ausfolgung wünschen, sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(4) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.