§ 13d TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl§ 13d TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. I Nr. xx/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3 gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl§ 13d TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. I Nr. xx/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3 gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten