Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.
(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.