§ 17a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art§ 17a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1

1.

elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oder

2.

Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,

betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art§ 17a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1

1.

elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oder

2.

Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,

betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

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