§ 78e TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs§ 78e TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

1.

Name und Vorname des Funkamateurs,

2.

der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

3.

das zugeteilte Rufzeichen und

4.

die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs§ 78e TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

1.

Name und Vorname des Funkamateurs,

2.

der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

3.

das zugeteilte Rufzeichen und

4.

die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

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