§ 78g TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Funktagebuch ist zu führen

1.

im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,

2.

über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.

(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen§ 78g TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Ein Funktagebuch ist zu führen

1.

im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,

2.

über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.

(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen§ 78g TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

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