§ 78g TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Funktagebuch ist zu führen
    1. 1.Ziffer einsim Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
    2. 2.Ziffer 2über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
  2. (2)Absatz 2In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
§ 78g TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsEin Funktagebuch ist zu führen
    1. 1.Ziffer einsim Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
    2. 2.Ziffer 2über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
  2. (2)Absatz 2In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
§ 78g TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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