§ 78i TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist§ 78i TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist§ 78i TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

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