§ 78j TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

die angestrebte Prüfungskategorie.

(Anm§ 78j TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.: Abs. 2 ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

die angestrebte Prüfungskategorie.

(Anm§ 78j TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.: Abs. 2 ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten)

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