§ 78l TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:

1.

Betrieb und Technik,

2.

Rechtliche Bestimmungen.

(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden§ 78l TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:

1.

Betrieb und Technik,

2.

Rechtliche Bestimmungen.

(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden§ 78l TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

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