§ 78l TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb und Technik,
    2. 2.Ziffer 2Rechtliche Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
§ 78l TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb und Technik,
    2. 2.Ziffer 2Rechtliche Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
§ 78l TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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