§ 78m TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten§ 78m TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
(1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten§ 78m TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

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