§ 78n TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
§ 78n TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.Paragraph 78 n,

Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
§ 78n TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.Paragraph 78 n,

Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

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