§ 81a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. 3.Ziffer 3den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. 4.Ziffer 4den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. 5.Ziffer 5die angestrebte Leistungsstufe,
    6. 6.Ziffer 6die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. 7.Ziffer 7allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  3. (3)Absatz 3Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5,, 6 und 7 des Absatz eins,
  7. (7)Absatz 7Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.

    (Anm.: Abs. 7a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  8. (8)Absatz 8Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.

    (Anm.: Abs. 8a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 8 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  9. (9)Absatz 9Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 9a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 9 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  10. (10)Absatz 10Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
§ 81a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. 3.Ziffer 3den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. 4.Ziffer 4den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. 5.Ziffer 5die angestrebte Leistungsstufe,
    6. 6.Ziffer 6die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. 7.Ziffer 7allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  3. (3)Absatz 3Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5,, 6 und 7 des Absatz eins,
  7. (7)Absatz 7Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.

    (Anm.: Abs. 7a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  8. (8)Absatz 8Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.

    (Anm.: Abs. 8a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 8 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  9. (9)Absatz 9Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 9a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 9 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  10. (10)Absatz 10Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
§ 81a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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