§ 83b TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 83 a, Absatz 5, auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.
  3. (3)Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. 1.Ziffer einsErrichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
§ 83b TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 83 a, Absatz 5, auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.
  3. (3)Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. 1.Ziffer einsErrichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
§ 83b TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten