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(2) Hat die Partei innerhalb der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind.
(3) § 36 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
(2) Hat die Partei innerhalb der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind.
(3) § 36 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.