§ 7a WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig§ 7a WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.

(2) Hat die Partei innerhalb der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind.

(3) § 36 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.

(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig§ 7a WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.

(2) Hat die Partei innerhalb der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind.

(3) § 36 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.

(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

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